Wo Kieferorthopäde drauf steht, muss auch Kieferorthopäde drin sein.
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Zulässigkeit der Werbung mit Facharztbezeichnungen drehte. Ein Arzt hatte auf seiner Homepage mit „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ und „Kieferorthopädie in der X-Straße“ geworben. Der Arzt hatte zwar einen „Master of Science Kieferorthopädie (MSc)“ an einer Universität in Österreich erworben, war aber kein Fachzahnarzt […]