Das OLG München hat am gestrigen Tag eine weitreichende
Entscheidung für alle Onlinehändler getroffen.
Inhaltlich geht es um den § 312j Abs. 2 BGB der bereits unter
dem Stichwort „Button-Lösung“ bekannt geworden ist. Dieser Paragraph schreibt
vor, dass die wesentlichen Merkmale der im Warenkorb befindlichen Waren auf der
finalen Bestellseite (auch Check-Out genannt) „unmittelbar bevor der
Verbraucher seine Bestellung abgibt“ (erneut) genannt werden müssen.
Dies bedeutet, dass auf der finalen Bestellseite die
wesentlichen Merkmale der Waren klar und verständlich sowie hervorgehoben
nochmals aufgelistet werden müssen.
Das Gericht hat klargestellt, dass die Darstellung in der
Artikelbeschreibung nicht ausreicht, ebenso wenig reicht die Darstellung im Warenkorb,
also vor der finalen Bestellseite. In einem orbiter dictum hat das OLG München
auch gleich mitentschieden, dass eine Verlinkung nicht ausreichend ist.
Die konkrete Entscheidung richtete sich gegen Amazon. Dort
wurde um den Verkauf eines Sonnenschirmes und eines Kleides gestritten. Die
Klägerin hatte beanstandet, dass auf der finalen Bestellseite bezüglich des
Schirmes lediglich Kaufpreis und Größe angezeigt wurden, nicht jedoch Gewicht
oder Material des Bezugstoffes, bei dem Kleid wurden unter anderem das Fehlen
der Faserzusammensetzung und der Pflegehinweise bemängelt.
Nachdem Amazon bereits die erste Instanz verloren hatte, hat
nun auch die Berufungsinstanz gegen Amazon entschieden.
Zwar betrifft die konkrete Entscheidung nur Amazon selbst,
da jedoch alle Amazon Händler ebenfalls die finale Bestellseite (Check out) von
Amazon nutzen, sind auch diese abmahnbar.
Da Verstöße gegen UWG kein Verschulden voraussetzen, kommt
es auf die Frage, ob der jeweilige Händler auf technischen Gegebenheiten Einfluss
nehmen konnte, nicht mehr an.
Daneben ist dieses Urteil natürlich auch auf die anderen
Plattformen wie zum Beispiel Ebay oder auch einen eigenen Online Shop
übertragbar.
Eine abschließende Handlungsempfehlung ist derzeit kaum
möglich, da viele Produkte eine Vielzahl von wesentlichen Eigenschaften
aufweisen können. Dies wiederum könnte dazu führen, dass die Darstellung der
finalen Bestellseite insgesamt intransparent wird und damit ebenfalls durch
Wettbewerber oder Abmahnvereine angreifbar wird. Diskutiert wird derzeit die
Möglichkeit, die wesentlichen Merkmale noch mittels eines die Finalbestellseite
überlagernden Pop Ups, dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn dieses
ausreichend deutlich gekennzeichnet ist.
Anzumerken ist noch, dass hier nicht das Gericht für seine
Entscheidung zu schelten ist, dieses hatte nur das handwerklich schlechte
Gesetz anzuwenden.