Bei Amazon besteht die Möglichkeit bei Produkten anzugeben „von“ wem diese sind. Dies wird gerne von Händlern genutzt um Produkte, die eigentlich (chinische) No-Name-Massenware sind zu monopolisieren. Dem hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil v. 22.11.2018 – Az.: 4 U 73/18) nun eine Absage erteilt.
In dem Rechtsstreit hat ein Händler, der eine No-Name-Ware auf diese Weise monopolisiert hatte, von einem Mitbewerber Unterlassung verlangt.
Dieses Begehren hat das OLG Hamm abgelehnt, da es bereits die Kennzeichnung eines No-Name-Produktes mit „von“ als wettbewerbswidrig und irreführend ansah.
Dies gilt natürlich nicht für Waren, die speziell für einen Händler hergestellt wurden.