das meint zumindest das LAG München ( Urt. vom 4.12.2019 – 8 Sa 146/19 ) im Hinblick aus die Vermittlungsplattform. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Dir Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Crowdworker wurde nicht thematisiert.
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