EIn Hobbyfotograf verlangte Schadensersatz für ein Bild, das ein Gewerbetreibender unerlaubterweise in seinen Internetauftritt eingepflegt hatte. Die Höhe des Schadensersatzes wollte der Hobbyfotograf anhand der Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) berechnen.
Der BGH ( Urteil vom 13. Sept. 2018 – Az.: I ZR 187/17) sprach ihm zwar Schadensersatz zu, kürzte diesen jedoch mit dem Hinweis, dass ein Hobbyfotograf sich nicht auf die für professionelle Fotografen ausgelegte MFM-Empfehlung stützen könne.
Für den Fotografen gab es nunmehr einen Schadensersatz in Höhe von 100,00 € zzgl. eines 100%igen Aufschalges wegen der unerlaubten Bildnutzung, somit insgesamt 200,00 €